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OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Gerichtskosten als Insolvenzforderung bei vergleichsweise getroffener Kostenvereinbarung; Gebühren und Auslagen eines vom Insolvenzverwalter fortgeführten Rechtsstreits als Masseverbindlichkeiten; Befinden über die Aufteilung der Kosten bei ...
- zvi-online.de
InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 103 ff.
Masseschulden bei vom Insolvenzverwalter vergleichsweise übernommenen Gerichtskosten - Judicialis
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 104; ; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 103 ff.
Vergleichskosten als Masseschulden bei uneingeschränkter Übernahme durch Insolvenzverwalter - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 29.01.2004 - 8 O 248/02
- OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04
Papierfundstellen
- ZIP 2004, 2247
- NZI 2004, 665
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 24.05.1994 - 21 W 26/93
Auszug aus OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04
Denn eine zeitliche Kostentrennung nach Verfahrensabschnitten oder Rechtszügen - wenn sie denn mit der Beschwerde für zulässig halten wollte - ist anerkannter Maße keine Frage der Kostenfestsetzung, sondern eine solche der vom Prozessgericht im Ende des zugrundeliegenden Verfahrens zu treffende Kostengrundentscheidung, die für die Kostenfestsetzung bindend ist (Senat Juristisches Büro 1986, 1244 sowie 1987, 433, 435 m. w. N.; ferner OLG Hamm, JurBüro 1482; OLG Hamm, ZIP 1994, 1547).
- LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18
Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren
Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (…OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -). - LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18
Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren
Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (…OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).